Allgemeine Anliefer- und Verpackungsvorschrift der Unternehmen der TORWEGGE Gruppe

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1. Präambel

Diese Anliefer- und Verpackungsvorschrift gilt für alle Lieferanten der Gesellschaften der TORWEGGE Gruppe, nachfolgend TORWEGGE, sofern keine schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen wurden. Sie soll einen optimalen und störungsfreien Materialfluss zwischen Lieferanten und TORWEGGE gewährleisten.

 

TORWEGGE strebt ein partnerschaftliches, dauerhaftes Verhältnis zu den Lieferanten an. Von den Lieferanten wird erwartet:

  • Qualität
  • Termintreue
  • Mengentreue
  • Flexibilität

 

2. Auswirkungen bei Nichteinhaltung der Vorschrift

Die Wareneingangsprüfung bei TORWEGGE beschränkt sich auf eine Identitäts- und Mengenprüfung. TORWEGGE prüft weiter, ob äußerlich erkennbare offensichtliche Schäden oder Mängel vorliegen. Weitergehende Prüfpflichten bestehen nicht. TORWEGGE behält sich das Recht vor, Qualitätsprüfung unter statistischen Gesichtspunkten durchzuführen, ohne dass dadurch die Pflichten des Lieferanten nach dieser Anliefervorschrift eingeschränkt werden. Ziel ist es, bei guter Lieferqualität, die Qualitätsprüfung einzuschränken (z.B. Skip-lot Verfahren) oder diese grundsätzlich auszuschließen.

Mängel wird TORWEGGE, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der unterlassenen Eingangsprüfung oder der verspäteten Mängelrüge. Für verdeckte Mängel beginnt diese Rügefrist ab Entdeckung des Mangels. Soweit die Lieferung unmittelbar vom Lieferant an den Kunden von TORWEGGE erfolgt, beginnt die Rügefrist ab Eingang der Rüge des Kunden an TORWEGGE. Weitergehende Prüfungs- oder Rügeobliegenheiten als hier beschrieben bestehen für TORWEGGE nicht.

Der Lieferant hat nach Eingang einer Mängelanzeige bzw. der Belegstücke hierzu unverzüglich innerhalb von zwei Werktagen Stellung in Form eines 8D Reportes zu nehmen. Die Stellungnahme hat zu enthalten:

  • den Umfang der von der Abweichung betroffenen Teile oder Materialien,
  • wenn möglich die Fehlerursache, die getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen zur Fehlervermeidung, sowie
  • den Termin, zu dem die Maßnahmen abgeschlossen sind und die nächste fehlerfreie Lieferung erfolgt.

 

3. Verpackungsanforderung

Der Lieferant hat sicher zu stellen, dass bei jeder Anlieferung nachfolgende Anforderungen an sämtliche Verpackungen gemäß der VerpackG 94/62/EC erfüllt werden. Die Verpackung und Transportsicherung sind nach § HGB 411 (Landtransporte) und § HGB 484 (Seetransporte)zu erfolgen. Darüber hinaus sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • optimaler Füllgrad der Packmittel
  • Standardabmessungen entsprechend den Euro-Norm-Maßen
  • Stapelfähigkeit
  • Bildung rationaler Ladeeinheiten
  • problemlose Entladbarkeit der Transportfahrzeuge durch Flurförderzeuge
  • artikelreine Verpackung, Mischverpackungen sind nicht zulässig
  • optimale Behälter- und Verpackungsgestaltung
  • Einhaltung von mit TORWEGGE abgestimmten Verpackungseinheiten
  • Holz-Europaletten 1200 x 800 x 150 mm (Maximalhöhe 970 mm)
  • Gitterboxpaletten 1240 x 840 x 970 mm, Gewicht 85 kg

 

Einweg-Verpackungen

-        Einweg-Kartonagen

-        Einweg-Paletten max. 1200 x 800 x 150 mm (Maximalhöhe 970 mm), für die optimale Raumnutzung eines 20‘-Seefrachtcontainers: 1130 x 800 x 733 bzw. 1100 mm

-        Einweg-Verpackungshilfsmittel

 

Füllmaterialien müssen folgende Anforderungen erfüllen:

-        Pappen, Papier und PE-Beutel, Waben, Einsätze, Seidenpapier usw.

-        Keine Verwendung von Styropor zulässig.

 

Die Verpackung folgt dem Grundsatz einer herstellerneutralen Verpackung.

TORWEGGE bevorzugt Mehrweg-Ladungsträger gegenüber Einweg-Verpackungen.

 

4. Verpackungsrecycling und Abfallvermeidung

Die abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen der Umweltgesetzgebung sind zu berücksichtigen.

Verpackungsabfallvermeidung:

  • Verpackungsabfall ist auf das unmittelbar notwendige Maß zu beschränken.

Verpackungsverminderung:

  • Mehrweg- und Einwegverpackungen sind nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen.

 

5. Gewicht

Das Maximalgewicht eines Behälters beträgt 15 kg.

Das Maximalgewicht einer Gitterbox beträgt 1.000 kg.

Das Maximalgewicht einer Palette beträgt 950 kg.

Das Maximalgewicht für Bündel von Profilen, Blechen, Rohren und Stabstählen beträgt 2.500 kg.

 

6. Kennzeichnung

Jeder Ladungsträger ist mittels Warenanhänger zu kennzeichnen mit:

  • TORWEGGE Artikel-Nr.
  • TORWEGGE Bezeichnung
  • TORWEGGE-Bestell-Nr. und Positions-Nr.
  • Stückzahl

Der Warenanhänger wird stirnseitig befestigt.

Bei Anlieferung von mehreren Packstücken ist eine Nummerierung der Packstücke vorzunehmen, deren Inhalt auch in den Lieferpapieren ersichtlich ist.

 

7. Lieferpapiere

Sämtliche Lieferpapiere (Frachtbriefe, Übergabescheine, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Werksprüfzeugnisse) sind gegen Beschädigung und vor Verunreinigung zu sichern und zu schützen.

 

8. Warenanlieferungszeiten

 

Bielefeld

 

Montag – Donnerstag

von 7:00 – 9:30 Uhr

von 9:45 – 12:30 Uhr

von 13:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag

von 7:00 – 9:30 Uhr

von 9:45 – 12:30 Uhr

Glauchau

 

Montag – Donnerstag

von 7:30 – 9:30 Uhr

von 9:45 – 12:30 Uhr

von 13:00 – 16:00 Uhr

 

Freitag

von 7:30 – 9:30 Uhr

von 9:45 – 13:00 Uhr

 

9. Ausnahmeregelung

Sollten spezifische Verpackungsanforderungen von dieser Anliefer- und Verpackungsvorschrift abweichen, so ist eine entsprechende schriftliche Bestätigung von TORWEGGE erforderlich. Abweichungen von dieser verbindlichen Anliefer- und Verpackungsvorschrift bedürfen einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung.

 

Stand 03_2019

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