Allgemeine Einkaufsbedingungen der Unternehmen der TORWEGGE Gruppe
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1.Vertragsabschluss
1.1 Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, und der TORWEGGE-Anliefer- und Verpackungsvorschrift, jeweils abrufbar unter www.torwegge.de. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen, findet die vorstehende Rang- und Reihenfolge Anwendung. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
1.2 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Werktagen seit Zugang schriftlich widersprechen.
1.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Vertrages. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.
1.4 Vergütungen für Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten oder Muster usw. werden nicht gewährt.
1.5 Sie haben den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit die betreffenden Informationen allgemein bekannt geworden sind.
1.7 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
1.8 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
2. Preise, Preisprüfung, Versand, Verpackung
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
2.2 Soweit sich die Bestellungen auf Behördenlieferungen beziehen, die der öffentlichen Preisprüfung unterworfen sind, verpflichten Sie sich zur uneingeschränkten Auskunftspflicht über Ihre Preisbildung gegenüber den prüfberechtigten Behörden und erkennen die zulässigen Preise als für Sie verbindlich an.
2.3 Sie geben in den Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Versandpapieren, Rechnungen und in sämtlicher Korrespondenz mit uns unsere Bestell- und Artikelnummern an. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der schuldhaften Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.
2.4 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.
2.5 Liegt der Versand in Ihrer Verantwortung erfolgt er auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Sie haben die Lieferung gegen Verlust der Sendung, Bruch-, Transport- und Feuerschäden zu versichern.
3. Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen, frühere Anlieferung, Teillieferungen
3.1 Rechnungen sind uns digital im PDF-Format an kredinvoice(at)torwegge.de oder in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügen muss. Rechnungen sind pro Bestellvorgang auszustellen. Sammelrechnungen sind nicht zulässig. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen
3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/ Leistung und Rechnungseingang. Unsere Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für die Rechnung beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
3.4 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.
3.5 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage
vorzunehmen.
3.6 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die verbleibende Restmenge aufzuführen.
4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Herausgabe der Dokumentation, Produktionseinstellung
4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sie werden in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns schriftlich mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihren Lieferanten einschalten
können. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
4.3 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl weiterhin die Lieferung/Leistung zu verlangen, den Rücktritt mit oder ohne Schadensersatz auszusprechen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Unser Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn wir schriftlich den Rücktritt erklären oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Ihren Lasten.
4.4 Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Die beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 1% im Ganzen jedoch höchstens 10% des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwaige gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann noch im Folgemonat der Anlieferung geltend gemacht werden.
4.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
4.6 Höhere Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.7 Wenn Sie mit solchen Teilen mehr als 30 Kalendertage in Lieferverzug geraten, für die eine Ersatzbeschaffung - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht möglich ist, dann sind Sie auf erste schriftlichen Anforderung zur Herausgabe der gesamten technischen Dokumentation verpflichtet, die zum Nachbau der Teile durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte erforderlich ist. Bestehen gewerbliche Schutzrechte an diesen Teilen, so werden Sie mit uns zu diesem Zweck unverzüglich zu marktüblichen Konditionen einen Lizenzvertrag abschließen.
4.8 Bei Änderungen von Fertigungs- oder Prüfverfahren, der Firmenstruktur oder Firmenzugehörigkeit, sowie bei Verlagerung der Fertigung o.ä., mit Auswirkung auf das Produkt oder auf den Lieferprozess, besteht Informationspflicht in Schriftform gegenüber TORWEGGE. Lieferungen dürfen erst erfolgen, wenn TORWEGGE informiert und die Übereinstimmung mit den Spezifikationen festgestellt wurde. Bei Produktionseinstellungen müssen Sie sicherstellen, dass die erforderlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe für unsere regelmäßig bezogenen Artikel noch mindestens 1 Jahr nach Produktionseinstellung lieferbar sind.
5. Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
5.1 Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, insbesondere die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umwelt- und Brandschutz betreffend, und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Sie sind verpflichtet, die jeweils für Ihre Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Sie stellen uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass Sie uns die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefern. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2 Sie sind verpflichtet, Stoffverbote und -beschränkungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach EG Richtlinie 76/769/EWG, nach § 17 ChemG, der ChemVerbV sowie dem Anhang IV der GefStoffV zu beachten.
5.3 Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
5.4 Sie haben die Qualität ihrer an uns zu liefernden Produkte ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten. Sie werden uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten rechtzeitig vor Auslieferung hinweisen.
5.5 Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler sowie bestellte Identität und Menge statt. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Fehler, werden wir Ihnen diesen unverzüglich anzeigen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Soweit die Lieferung unmittelbar von Ihnen an unsere Kunden erfolgt, beginnt die Rügefrist ab Eingang der Rüge des Kunden an uns. Uns obliegen Ihnen gegenüber keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anliegen. Sie verzichten insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5.6 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
6. Gewährleistung, Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn, Regress
6.1 Mängel der Lieferung/Leistung während der Gewährleistungszeit, die rechtzeitig schriftlich gerügt werden, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen.
Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung
entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und die sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Nachbesserungen oder Neulieferungen haben Sie notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und Ihnen zuzumuten ist. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor. Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5% der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche für diese geltend zu machen.
6.2 Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
6.3 Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.6.4 Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Ansprüche von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen gehemmt. Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile oder Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Ende der Verhandlungen oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
6.5 Sollten wir wegen eines Fehlers unseres Produkts in Anspruch genommen werden, der auf Ihre Ware zurückzuführen ist, so finden auf unsere Regressansprüche Ihnen gegenüber die §§ 478, 479 BGB entsprechende Anwendung.
6.6 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung, z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs-, Untersuchungs- oder sonstigen Schutzpflicht, können wir auch Ersatz der daraus entstehenden Mangelfolgeschäden verlangen. Mangelfolgeschäden sind solche Schäden, die wir oder Dritte durch die Lieferung mangelhafter Ware oder durch eine sonstige Pflichtverletzung an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst
erleiden.
6.7 Ansprüche aus der Mängelhaftung entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf die grob fahrlässige Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder grob nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von uns oder Dritten vorgenommene unzulässige Eingriffe in den Liefergegenstand.
7. Produkthaftung
7.1 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.2 Die Vertragspartner werden sich unverzüglich informieren, falls ein betreffendes Schadensereignis eintritt oder droht.
7.3 Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.
8. Schutzrechte, Nutzungsrechte
8.1 Sie stehen dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2 Sie stellen uns und unsere Kunden auf erste schriftliche Anforderung von berechtigten Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Als berechtigt gelten Ansprüche, wenn sie von Ihnen anerkannt oder in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannt worden sind. Ihre Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.
8.3 Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
8.4 Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir von Ihnen ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
8.5 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Vertragsschluss.
9. Beistellungen, Verarbeitung, Vermischung, Werkzeuge, Zeichnungen
9.1 Alle Materialien und sonstige Beistellungen, die wir oder von uns beauftragte Dritte Ihnen zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet werden. Diese Beistellungen sind während der gesamten Dauer der Überlassung als unser Eigentum zu kennzeichnen, gesondert zu lagern, in gutem Zustand zu halten und zu versichern.
9.2 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte diese beigestellten Sachen pfänden sollten oder eine solche Maßnahme droht.
9.3 Alle beigestellten Materialien sind uns auf erste Anforderung wieder herauszugeben.
9.4 Änderungen der beigestellten Materialien sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und nur in dem erlaubten Umfang zulässig.
9.5 Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.6 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache als Ihre Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen. Sie verwahren das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.7 Werkzeuge, Vorrichtungen oder sonstige Fertigungsmittel, die Ihnen von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Werden Werkzeuge, Vorrichtungen usw. von Ihnen oder in Ihrem Auftrag hergestellt, so erklären wir uns damit einverstanden, dass Sie uns das Eigentum daran unverzüglich übertragen, wenn wir diese Werkzeuge, Vorrichtungen usw. vollständig bezahlt haben oder wenn diese durch uns voll amortisiert sind. Sie verwahren das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.8 Sie dürfen die vorgenannten Gegenstände ohne unsere vorherige Zustimmung weder verschrotten noch Dritten zugänglich machen. Sie sind von Ihnen auf Ihre Kosten für uns sorgfältig zu lagern. Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nachden jeweils zwischen Ihnen und uns getroffenen Vereinbarungen.
9.9 Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von uns entwickelten Verfahren vor. Zeichnungen und andere Unterlagen, die Ihnen überlassen werden, bleiben unser Eigentum.
10. Nachweise
10.1 Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) in der zur Lieferung gültigen Fassung zum Unionszollkodex ist uns einmal jährlich vorzulegen. Für Lieferungen aus Nicht-Präferenzländern hat der Lieferant uns ein von seiner zuständigen Industrie- und Handelskammer beglaubigte Lieferantenerklärung ohne Ursprungseigenschaft jeder Lieferung beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnungen der Vertragsprodukte, insbesondere nach EU und US-Recht, in Textform spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.
10.2 Sie werden bereits mit der Auftragsbestätigung informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
11. Haftung
Ihre Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung
Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Ihre Verpflichtungen aus dem Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
13. Abtretungsverbot
Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Ihre Forderungen gegen uns abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Treten Sie eine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können dann nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten leisten.
14. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
15. Vorbehalt
Der Abschluss der Einzelverträge und die jeweilige Vertragserfüllung durch die Parteien steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften, entgegenstehen.
16. Zahlungseinstellung, Insolvenz
16.1 Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
16.2 Wird der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
17. Datenschutz
Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung behandeln.
18. Vertragssprache, Korrespondenz
Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
19. Erfüllungsort
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Bielefeld.
20. Schiedsgericht, Gerichtsstand
20.1 Vereinbaren die Vertragsparteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung, so sollen diese Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 1.1.1992 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.
20.2 Gerichtsstand ist Bielefeld.
21. Ergänzendes Recht
Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
Stand: 03_2019